Neue Anforderungen an Datenschutz ab 25.05.2018
16.03.2018Ab dem 25.05.2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).
Unternehmen, in denen mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, der gem. § 5 Abs. 3 BDSG-neu über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt. Der oder die Datenschutzbeauftragte kann entweder extern oder intern (aus dem eigenen Mitarbeiterstamm) ausgewählt werden, muss jedoch von der Geschäftsführung unabhängig sein. Bei der Auswahl sollte beachtet werden, dass ein pflichtgemäß eingesetzter Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz genießt und auch nur aus wichtigem Grund als Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann.
Im Hinblick auf § 5 Abs. 5 BDSG-neu ist zu empfehlen, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nicht nur der zuständigen Behörde mitzuteilen, sondern auch – z.B. im Impressum des firmeneigenen Internetauftritts – zu veröffentlichen.
Bei Verstößen gegen die neuen Datenschutzregelungen drohen drakonische Strafen.
In unserer Kanzlei nimmt Rechtsanwältin Olga Moissyn die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten war. Sie hat am 01.03.2018 bei der DEKRA die Prüfung zur Fachkraft für Datenschutz erfolgreich abgelegt.
Bei Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Olga Moissyn.