Für die Prozessvertretung müssen Rechtsanwälte mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen grundsätzlich keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen treffen, mit der diese Gebühren unterschritten werden. Es dürfen allerdings höhere Gebühren vereinbart werden.
Nach den Vorschriften des RVG entsteht für die Prozessvertretung in erster Instanz eine Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3fachen Gebühr nach der Gebührentabelle. Hierbei ist es unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit ist und wieviel Zeit für diese Arbeit aufgewendet wurde.
Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins entsteht die Terminsgebühr, welche in den meisten Fällen in der ersten Instanz das 1,2fache einer Gebühr nach der Gebührentabelle beträgt.
Für einen Prozess in der ersten Instanz entstehen so regelmäßig Gebühren in Höhe des 2,5fachen einer vollen Gebühr.
Reise-, Telefon-, Porto-, Kopierkosten etc. können gesondert berechnet werden.
Wird vor Gericht beispielsweise um einen Anspruch in Höhe von 2.000,00 EUR gestritten, so berechnen sich die Kosten des Gerichtsverfahrens grundsätzlich wie folgt:
Verfahrensgebühr 1,3 | 215,80 EUR | |
Terminsgebühr 1,2 | 199,20 EUR | |
Telekommunikationspauschale | 20,00 EUR | |
Zwischensumme netto | 435,00 EUR | |
Mehrwertsteuer 19% | 82,65 EUR | |
Rechtsanwaltskosten | 517,65 EUR |
Ist wegen vorgerichtlicher Tätigkeit bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, so wird diese teilweise angerechnet.
Die Kostentragungspflicht fällt in der Regel der vor Gericht unterliegenden Partei zur Last.