Für die vor- oder außergerichtliche Vertretung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Geschäftsgebühr, deren Höhe sich, abhängig von der Schwierigkeit der Angelegenheit, im Rahmen des 0,5 bis 2,5fachen einer vollen Gebühr nach der Gebührentabelle bewegt.
Im Regelfall dürfen Rechtsanwälte nicht mehr als das 1,3fache einer vollen Gebühr fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig ist, kann eine höhere Gebühr verlangt werden.
Wird ein Rechtsanwalt beispielsweise beauftragt, eine Forderung in Höhe von 2.000,00 EUR geltend zu machen, berechnen sich die außergerichtlichen Kosten wie folgt:
Geschäftsgebühr 1,3 | 215,80 EUR |
Telekommunikationspauschale | 20,00 EUR |
Zwischensumme netto | 235,80 EUR |
Mehrwertsteuer 19% | 44,80 EUR |
Rechtsanwaltskosten | 280,60 EUR |
Die Geschäftsgebühr wird in der Regel zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Im vorliegenden Beispiel wird somit ein Betrag in Höhe von (215,80 EUR : 2 =) 107,90 EUR zzgl. Mehrwertsteuer von einer ggf. nachfolgenden Verfahrensgebühr abgezogen. Durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung können von dieser Regelung im Einzelfall abweichende Gebühren vereinbart werden.