Strafsachen und Bußgeldsachen werden nicht nach einem Gegenstandswert, sondern nach sogenannten Rahmengebühren abgerechnet. Für die verschiedenen Tätigkeiten hat der Gesetzgeber einen Gebührenrahmen vorgegeben, aus dem der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen festlegt.
Wir stellen in der Regel den jeweiligen Mittelsatz in Rechnung.
So können beispielsweise für die Verteidigung in einer Strafsache, die sich über das polizeiliche Ermittlungsverfahren bis hin zum gerichtlichen Urteil erstreckt, folgende Gebühren anfallen:
Grundgebühr (44,00 bis 396,00 EUR) | 220,00 EUR | |
Verfahrensgebühr Vorverfahren (44,00 bis 319,00 EUR) | 181,50 EUR | |
Verfahrensgebühr Amtsgericht (44,00 bis 319,00 EUR) | 181,50 EUR | |
Terminsgebühr Amtsgericht (77,00 bis 528,00 EUR) | 302,50 EUR | |
Telekommunikationspauschale | 40,00 EUR | |
Zwischensumme netto | 925,50 EUR | |
Mehrwertsteuer 19% | 175,85 EUR | |
Rechtsanwaltskosten | 1.101,35 EUR |
Durch Abschluss einer Honorarvereinbarung können von dieser Regelung abweichende Gebühren vereinbart werden.