Die Honorare der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte bestimmen sich in erster Linie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Nach diesem Gesetz sind für die Bestimmung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit von Bedeutung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
Wird keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, ist in den meisten Rechtsgebieten der Wert der Sache, der als Gegenstandswert oder Streitwert bezeichnet wird, für die Ermittlung der Gebühren zu Grunde zu legen. Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber den Gegenstandswert fest vorgeschrieben.
Geht es beispielsweise um die Frage, ob ein Mietvertrag wirksam gekündigt worden ist, bildet der Mietzins für 12 Monte den Streitwert. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Summe von drei Brutto-Monatsgehältern maßgeblich.
Bei Scheidungen errechnet sich der Streitwert aus der Summe der in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Eheleute; für den Versorgungsausgleich kommen in der Regel noch 1.000,00 EUR hinzu. Bei Unterhaltsstreitigkeiten macht grundsätzlich der für ein Jahr geforderte Unterhaltsbetrag den Gegenstandswert aus.
Für jeden Gegenstandswert kann mittels einer Gebührentabelle die Gebühr bestimmt werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt das RVG danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt in welchem Umfang ausgeübt hat. Die Höhe der anfallenden Gebühr wird in einer Dezimalzahl ausgedrückt.
In manchen Rechtsbereichen, z.B. Strafsachen, wird nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Rahmengebühren abgerechnet.
Gebühren entstehen unter anderem für folgende Tätigkeiten:
Neben den Gebühren für ihre Tätigkeit haben Rechtsanwälte Anspruch auf Ersatz ihrer Telefon- und Portokosten. Soweit die Kosten nicht im Einzelnen beziffert werden, können sie pauschal mit 20% der Gebühren, maximal aber 20 EUR, berechnet werden.
Kosten für in Ihrem Auftrag angefertigte Kopien, zum Beispiel aus Gerichts- oder Polizeiakten, können daneben gesondert in Rechnung gestellt werden.
Reisekosten, beispielsweise für Fahrten zu Gerichtsterminen, werden zu dem gesetzlich festgelegten Kilometersatz von 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Zusätzlich kann der Anwalt ein Abwesenheitsgeld verlangen, dass sich nach der Dauer des auswärtigen Termins richtet.
In vielen Fällen müssen Sie die Gebühren allerdings gar nicht selbst tragen, da diese vom Gegner, Dritten oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Deshalb ist die Frage der Kostentragung besonders wichtig.