Erfolgshonorar

Im Einzelfall kann für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Maßgeblich ist hierbei die konkret betroffene rechtsuchende Person in ihrer individuellen Lebenssituation. Deshalb sind die Einflussfaktoren der Vermögenssituation des Betroffenen, der Wert des Streitgegenstands und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entscheidend für die Frage, ob ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann.

Ein Erfolgshonorar kommt einerseits dann in Betracht, wenn ein Rechtsuchender keine Prozesskosten- oder Beratungshilfe erlangen kann und die wirtschaftliche Lage des Betroffenen gleichwohl keine solche ist, die die Übernahme des Kostenrisikos zumutbar macht.

Andererseits kann bei hohen Streitwerten und geringen Erfolgsaussichten die Möglichkeit, zumindest das Risiko der eigenen Anwaltskosten auf den Rechtsanwalt abwälzen zu können, auch bei vermögenden Rechtsuchenden dazu führen, dass sie nur auf Grund der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihre Ansprüche verfolgen.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars hat keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter.